Anfrage: Corona-Ausweispflicht im Kreis Mettmann

Die FDP-Kreistagsfraktion hat zur Corona-Ausweispflicht im Kreis Mettmann folgende Anfrage an die Kreisverwaltung:

Auf welche Weise bzw. in welcher Form können Personen, die von einer Corona-Erkrankung genesen sind, im Kreis Mettmann belegen, dass sie vollen Impfschutz genießen? Kann die Kreisverwaltung entsprechende Bescheinigungen ausstellen?

Der genannte Personenkreis genießt bereits mit nur einer Impfung vollen Schutz. Demzufolge erfolgt nur ein Eintrag im Impfpass. Bei Vorlage des Passes besteht daher die Gefahr, zu bestimmten Bereichen, z.B. in der Gastronomie, keinen Zutritt zu bekommen. Entsprechende Bescheinigungen wären somit hilfreich.

Folgende Antwort gab die Kreisverwaltung auf die Anfrage:

Das Kreisgesundheitsamt Mettmann (KGA) bietet die Ausstellung von Genesenennachweisen als Servicedienstleistung an.

Generell gilt: Alle an SARS-CoV-2 erkrankten bzw. genesenen Personen sind dazu angehalten ihr positives Testergebnis aufzubewahren, da bereits dies analog zu § 2 Nr. 5 SchAusnahmV als Genesenenbescheinigung gewertet werden kann. Hierzu werden die Infizierten seit Bekanntwerden der o. g. Verordnung im Rahmen der Ermittlung durch das KGA per E-Mail aufgefordert. Insofern kann ein positives Testergebnis (28 Tage bis sechs Monate nach der Testung) gemeinsam mit einer einmaligen Impfdosis bereits als Nachweis gelten.

Sollten positiv getestete Personen nicht mehr im Besitz des Testergebnisses sein, stellt das Kreis Gesundheitsamt Mettmann eine Genesenenbescheinigung aus. Hierzu ist auf der Corona-Sonderseite des Kreises Mettmann ein entsprechendes Formular hinterlegt. Dieses ist sowohl unter der „Formularsammlung“ als auch unter „Erleichterungen für Geimpfte & Genesene“ zu finden und ist durch die Bürger*innen auszufüllen und abzuschicken. Innerhalb weniger Tage erhalten die Personen die begehrte Bescheinigung.